Satzung und Beitragsordnung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Verein führt den Namen „Opladener Geschichtsverein von 1979 e.V. Leverkusen“ (OGV). Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Leverkusen-Opladen.
1) Die Aufgaben des Vereins sind:
2) Diese Aufgaben sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden: 3) Eine besondere Bedeutung kommt Partnerschaften mit anderen Geschichtsvereinen und ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland zu. Durch Austausch und Vergleich sollen das Auge geschärft und Vorurteile abgebaut werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben (s. § 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1) Der Verein besteht aus 2) Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet der Geschäftsführende Vorstand oder ein von ihm bestimmter Aufnahme-Ausschuss von höchstens drei Personen aufgrund eines schriftlichen Antrages (Beitrittserklärung). 3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Andernfalls ist der Beitrag für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen. In diesem Fall besteht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten bis Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung (d.h. bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres) weiter. 4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaugabe oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 5) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn schwere Übertretungen der Vereinsbestimmungen (vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der Satzung) oder sonstiges unehrenhaftes Verhalten vorliegen. Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge -trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung- führt der Geschäftsführende Vorstand automatisch den Ausschluss durch. Vor dem Beschluss über den Ausschluss hat das Mitglied Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen und dem geplanten Ausschluss Stellung zu nehmen. 6) Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen (auch Firmen, Verbände, Organisationen und Einrichtungen) werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr zu handeln bereit sind. 2) Ordentliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (gem. Beitragsordnung). 3) Ordentliche Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.
1) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, die sich um den Verein oder um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. 2) Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt. 3) Ehrenmitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.
1) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen (auch Firmen, Verbände, Organisationen und Einrichtungen) werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr zu handeln bereit sind. 2) Fördermitglieder verpflichten sich zur jährlichen Zahlung eines Minimalförderbeitrages (gem. Beitragsordnung). 3) Fördermitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht. 4) Fördermitglieder werden bei Veröffentlichungen und im Internet als besondere Förderer der Ziele des Vereins präsentiert und hervorgehoben.
1) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheid die Grundlinien der Vereinsarbeit. 2) Sie sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. 3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können begründete Anträge mit Unterstützung von mindestens 5 weiteren Mitgliedern zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. 4) Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand zu unterstützen. 5) Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. 6) Die Mitglieder sind berechtigt, die vereinseigenen Einrichtungen zu benutzen.
Organe des Vereins sind:
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. 2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangen. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies geschieht in Form von schriftlichen Einladungen an alle stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben. 4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Sind in der Mitgliederversammlung nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend, schließt der Sitzungsleiter die Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Anberaumung einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung nach Ablauf von 30 Minuten. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Auf diese Satzungsbestimmung ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. 5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Die Beschlüsse sind zu protokollieren (s. § 15). 6) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet mitgeteilt werden und mit Zustimmung von fünf Mitgliedern der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. 7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden geleitet. 8) Der Mitgliederversammlung stehen zu:
1) Der Vorstand besteht aus: 2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus: 3) Der Ehrenvorstand besteht aus maximal fünf Ehrenmitgliedern, die aufgrund besonderer Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes mit absoluter Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit in den Ehrenvorstand mit einem Ehrenvorstandstitel (Ehrenvorsitzende(r), Ehrenvizevorsitzende(r), Ehrengeschichtswart, EhrengeschäftsführerIn und EhrenbeisitzerIn) berufen werden. Der Ehrenvorstand hat das Recht zur Mitwirkung an und Beratung der aktiven Vorstandsarbeit, jedoch kein ausschlaggebendes Stimmrecht. 4) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Jeweils der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertreten den Verein mit einem weiteren Geschäftsführenden Vorstandsmitglied gemeinsam. 5) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Quartal. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden, in der Regel zwei Wochen (in dringenden Fällen mindestens drei Tage) vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Sitzung wird durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden geleitet. 6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 7) Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. 8) Die Vorstandsmitglieder vertreten sich bei Abwesenheit in ihren Aufgabenbereichen wechselseitig. 9) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist befugt, falls eines seiner Mitglieder während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet, sich bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch personell zu ergänzen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, z. B. bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, seines Amtes enthoben werden. 10) Ein Vereinsmitglied kann nur ein Vorstandsamt innehaben. Ausnahme ist die kommissarische Besetzung einer Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 11) Der Vorstand regelt die interne Aufgabenverteilung und alle weiteren Abläufe in einer Geschäftsordnung. Die interne Aufgabenverteilung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil. 12) An den Vorstandssitzungen können durch den Vorstand bestimmte Projektkoordinatoren und maximal 6 durch die Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer mit dem Recht zur Mitwirkung an und Beratung der aktiven Vorstandsarbeit, jedoch ohne ausschlaggebendes Stimmrecht teilnehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil. § 12 Wissenschaftlicher Beirat 1) Der Vorstand beruft als Beratungsorgan für die inhaltliche historische Arbeit des Vereins einen wissenschaftlichen Beirat mit maximal 15 Beiratsmitgliedern (fachkundige Mitglieder und externe Experten) ein. 2) Die Beiratssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden, in der Regel zwei Wochen (in dringenden Fällen mindestens drei Tage) vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte. 3) Der wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben: 4) Der wissenschaftliche Beirat wird durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stv. Vorsitzenden geleitet. Die Vorschläge des Beirates sind zu protokollieren (s. §15).
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können jeweils für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Komitees einsetzen, die die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Sie können jederzeit vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien werden in der Geschäftsordnung geregelt. Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der jährlichen Prüfung der satzungsgemäßen sowie sach- und fachgerechten Finanzführung des Vereins durch den Vorstand. Sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sein.
Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu führen, das den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Die Festlegung der Protokollführung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert. Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Zweckänderung fällt das Vermögen und Eigentum des OGV an die Stadt Leverkusen, die es für einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Hierbei soll die „Sammlung zur Geschichte Opladens“ (Vereinsarchiv) als geschlossene Sammlung erhalten bleiben. 3) Absatz 2 dieses Paragraphen wird hinfällig, wenn die auflösende Mitgliederversammlung einen anderen Verwendungszweck mit einer Zweidrittel-Mehrheit bestimmt. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 5) Der/die 1. Vorsitzende und der/die GeschäftsführerIn werden zu Liquidatoren bestimmt.
Diese Satzung vom 28.11.1985 mit Änderungen vom 01.03.1991, 14.09.1994, 26.09.1996, 21.02.2002 und 12.04.2006 wurde durch die Jahreshauptversammlung am 06. November 2009 geändert und in Kraft gesetzt.
Beitragsordnung
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt:
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt jährlich. Zahlungsmonat ist Januar. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Lastschriftverfahren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Zahlungsmonat zu entrichten. Wer mit seinem Beitrag trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung
Der Vorstand kann in Einzelfällen (soziale Gründe, wechselseitige Mitgliedschaften von Vereinen, Kooperationen, Materialaustausch etc.) in pflichtgemäßem Ermessen mit einer Zweidrittelmehrheit über einen ermäßigten Beitrag bzw. eine temporäre oder dauerhafte Beitragsbefreiung entscheiden.
Die Beitragsordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 06. November 2009 beschlossen und tritt anstelle der am 12.04.2006 beschlossenen Beitragsordnung. |
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